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Statuten – Neufassung 12. Dezember 2003
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§ 1. NAME, SITZ UND KALENDERJAHR
Der Verein führt den Namen Berufsverband der Österreichischen Urologen. Er hat
seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich. Das
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2. ZWECK UND ZIEL DES VERBANDES
Zweck des Verbandes ist der Zusammenschluß der österreichischen Urologen und die
Förderung ihrer Tätigkeit. Er hat folgende Aufgaben:
- Erarbeitung der Grundlagen für die bestmögliche urologische Versorgung der
Bevölkerung.
- Erforschung der Grundlagen der urologischen Berufsausübung und Förderung
ihrer praktischen Durchführung.
- Mitgestaltung der Weiterbildungsordnung, Mitarbeit bei der Fortbildung der
Urologen und Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen
- Die Pflege des Gemeinschaftsgeistes unter den Urologen und des Ansehens der
österreichischen Urologie.
- Förderung der internationalen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Urologie, vor
allem im Rahmen der Berufsverbände.
- Vertretung und Wahrnehmung der Belange der Urologen, insbesondere der
Mitglieder des Verbandes gegenüber staatlichen Organen und öffentlichrechtlichen
und privaten Körperschaften wie Ärztekammern, Sozial- und privaten
Krankenversicherungsinstituten, sowie gegenüber der Öffentlichkeit und den
Publikationsorganen Presse, Rundfunk und Fernsehen.
- Beratung der ärztlichen, staatlichen und privaten Körperschaften in
Gebührenordnungsfragen.
- Abschluß von Vereinbarungen und Prozeßführung für die Mitglieder des
Verbandes, soweit das Präsidium dieses im Interesse des Verbandes für
erforderlich hält, durch hierzu rechtlich befugte Personen.
Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.
§ 3. ARTEN UND MITGLIEDSCHAFT
Der Berufsverband besteht aus ordentlichen, außerordentlichen und Ehrenmitgliedern.
Ordentliches Mitglied kann jeder Facharzt für Urologie werden. Außerordentliches
Mitglied können werden:
- Personen, Personengruppen und Körperschaften, die an der Förderung des
Verbandes interessiert und bereit sind, im Rahmen der Verbandstätigkeit
mitzuwirken;
- Ärzte, die die Anerkennung als Facharzt für Urologie anstreben. Sie, bzw. ihre
Organe können an den Veranstaltungen des Verbandes ohne Stimmrecht
teilnehmen.
Die Ehrenmitgliedschaft kann bei besonderen Verdiensten auf Vorschlag des
Präsidiums oder Hauptausschusses durch die Mitgliederversammlung verliehen
werden.
§ 4. ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT
Der Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt auf Grund eines schriftlichen Aufnahmeantrags
an den Präsidenten durch Beschluß des Präsidiums. Die Mitgliedschaft wird wirksam
mit Zugang der Aufnahmebestätigung beim Antragsteller.
Das Präsidium soll vor der Aufnahme eines Mitglieds den Vorsitzenden des
Landesverbandes hören, der für den Antragsteller zuständig ist.
Lehnt das Präsidium einen Aufnahmeantrag ab, oder ist ein ordentliches Mitglied des
Verbandes gegen die Aufnahme eines neuen Mitglieds, so können der Antragsteller
oder das Mitglied durch Einspruch beim Präsidium innerhalb eines Monats nach
Bekanntgabe gegen den Beschluß Einspruch einlegen, über den der Hauptausschuß
endgültig entscheidet.
§ 5. BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, freiwilligen Austritt, Streichung von der
Mitgliederliste oder durch Ausschluß. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Anzeige
an den Präsidenten durch eingeschriebenen Brief. Er ist nur zulässig unter Einhaltung
einer vierteljährlichen Frist bis zum Ende eines Geschäftsjahres.
Für die Rechtzeitigkeit ist der Tag des Eingangs des Schreibens maßgebend. Ist die
Austrittsfrist nicht gewahrt, endet die Mitgliedschaft mit Ende des folgenden
Geschäftsjahres.
Die Streichung eines Mitgliedes kann das Präsidium vornehmen, wenn das Mitglied
die ärztliche Approbation, die Facharztzuerkennung oder die Fähigkeit verliert,
öffentliche Ämter auszuüben, oder mit Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bestraft
ist. Die diesbezüglichen Entscheidungen müssen rechtskräftig sein. Die Streichung ist
ferner zulässig, wenn ein Mitglied mit zwei aufeinanderfolgenden Jahresbeiträgen
trotz Mahnung in Verzug geblieben ist.
Der Ausschluß eines Mitgliedes kann vom Hauptausschuß beschlossen werden, wenn
ein wichtiger Grund vorliegt. Als wichtiger Grund gilt insbesondere:
- wiederholter, vorsätzlicher Verstoß gegen die Satzung, die Interessen oder das
Ansehen des Verbandes, sowie gegen Beschlüsse der Verbandsorgane.
- Unehrenhaftes Verhalten, soweit es mit dem Verbandsleben in unmittelbarem
Zusammenhang steht und die Interessen des Verbandes berührt.
Durch Berufung an das Schiedsgericht können Streichungen und Ausschluß durch das
betroffene Mitglied innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe durch schriftliche
Erklärung angefochten werden. Das Schiedsgericht entscheidet endgültig.
§ 6. MITTEL ZUR ERREICHUNG DES VEREINSZWECKES
Der Vereinszweck soll durch die nachfolgend angeführten ideellen und materiellen
Mittel erreicht werden.
Als ideelle Mittel dienen:
- Die Mitgliederversammlungen und die Versammlungen des Hauptausschusses
- Die Bestellung von Sachberatern und Sachausschüssen
- Die Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen
- Regelmäßige Kontaktaufnahme der für die Belange der Urologen zuständigen
ärztlichen, staatlichen und privaten Körperschaften.
Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
- Mitgliedsbeiträge. Die Höhe wird vom Hauptausschuß festgesetzt. Jedes Mitglied
hat einen einmaligen Jahresbeitrag an den Kassier als Vermögensverwalter zu
bezahlen. Später eintretende Mitglieder haben den Jahresbeitrag nachzuzahlen.
Mitglieder, die in den Ruhestand getreten sind, werden vom Jahresbeitrag befreit.
Statuten des Berufsverbandes der Österreichischen Urologen, Seite 3 von 6
Ehrenmitglieder zahlen keine Beiträge. Das Präsidium kann auf Antrag die
Beiträge einzelner Mitglieder ermäßigen oder von der Beitragserhebung absehen.
- Spenden und sonstige Zuwendungen
§ 7. ORGANE DES VEREINS
Die Organe des Vereins sind:
- Die Mitgliederversammlung
- Der Hauptausschuß
- Das Präsidium
- Die Landesversammlung
- Sachausschüsse
- Schiedsgericht
- Rechnungsprüfer
Ämter in den Organen des Verbandes sind Ehrenämter. Inhaber eines Amtes bleiben
bis zur Wahl eines Nachfolgers im Amt.
§ 8. MITGLIEDERVERSAMMLUNG
Eine ordentliche Mitgliederversammlung tritt mindestens alle zwei Jahre zusammen.
Das Präsidium kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung jederzeit
einberufen. Sie muß einberufen werden, wenn es der Hauptausschuß beschließt, wenn
mindestens ein Zehntel (1/10) der ordentlichen Mitglieder es schriftlich verlangen oder
auf Verlangen der Rechnungsprüfer.
Die Einberufung einer Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch das Präsidium
unter Mitteilung der Tagesordnung, mit einer Ladungsfrist von einem Monat. Die
Mitgliederversammlung beschließt über folgendes:
- Standespolitik
- Wahl des Präsidiums
- Wahl der Rechnungsprüfer
- Wahl der Mitglieder des Schiedsgerichts
- Verleihung der Ehrenmitgliedschaft
- Bericht der Rechnungsprüfer
- Änderung der Satzung
- Auflösung des Verbandes
In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme.
Außerordentliche Mitglieder können beratend teilnehmen.
Jede Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen
beschlußfähig.
Einfache Mehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident.
Satzungsänderung, Verleihung der Ehrenmitgliedschaft und Auflösung des Verbandes
bedürfen einer Zweidrittelmehrheit.
Wahlen erfolgen für die Dauer von zwei Jahren. Wahlen und Abstimmungen erfolgen
geheim, wenn ein Fünftel der Mitglieder es verlangen.
Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Präsident, in dessen
Verhinderung der Vizepräsident. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das älteste
anwesende Mitglied des Hauptausschusses den Vorsitz.
Über den Verhandlungsablauf und die gefaßten Beschlüsse ist eine Niederschrift
anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und einem weiteren Teilnehmer der
Versammlung zu unterzeichnen ist.
§ 9. DER HAUPTAUSSCHUSS
Der Hauptausschuß ist das Vertretungsorgan der Mitglieder und damit Beschlußorgan
des Vereins.
Angehörige des Hauptausschusses sind:
- Die Mitglieder des Präsidiums
- Die Landesvorsitzenden, oder von ihnen schriftlich bevollmächtigte Stellvertreter.
- Die vom Berufsverband entsendeten Vertreter in die Kommissionen der
Österreichischen Gesellschaft für Urologie.
Der Hauptausschuß entscheidet über alle Angelegenheiten des Verbandes, soweit
diese nicht in die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung oder des Präsidiums
fallen. Der Hauptausschuß ist beschlußfähig, wenn mindestens sieben Mitglieder
anwesend sind, und faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Die
Vorschriften über die Einberufung und die Beschlußfassung für die
Mitgliederversammlung gelten im übrigen hier sinngemäß.
§ 10. DAS PRÄSIDIUM
Das Präsidium leitet den Verband. Es besteht aus folgenden Personen:
- Präsident
- Vizepräsident
- Schriftführer
- Kassier
Scheidet ein Mitglied des Präsidiums vorzeitig aus, so ist unverzüglich durch das
Präsidium kommissarisch ein neues Mitglied zu bestellen, das bis zu einer Neuwahl
im Amte bleibt.
Die Funktionsdauer des Präsidiums beträgt zwei Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur
Wahl eines neuen Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder
wählbar. Zum Präsidenten oder Vizepräsidenten können nur Verbandsmitglieder, die
eine urologische §-2-Kassenpraxis führen, gewählt werden.
Das Präsidium wird vom Präsidenten schriftlich oder mündlich einberufen.
Das Präsidium ist beschlußfähig, wenn alle seine Mitglieder geladen wurden und
mindestens drei von ihnen anwesend sind. Entscheidungen erfolgen mit einfacher
Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.
In eiligen Fällen ist eine schriftliche Abstimmung zulässig.
Die Mitgliederversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder Einzelne
seiner Mitglieder entheben.
§ 11. AUFGABENKREIS DES PRÄSIDIUMS
In seinen Wirkungsbereich fallen folgende Angelegenheiten
- Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes
und des Rechnungsabschlusses.
- Vorbereitung der Mitgliederversammlung.
- Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlung.
- Verwaltung des Verbandsvermögens.
- Aufnahme, Ausschluß und Streichung von Verbandsmitgliedern.
- Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Verbandes.
- Über die sonstige Aufgabenverteilung entscheidet das Präsidium durch Beschluß.
§ 12. BESONDERE OBLIEGENHEITEN EINZELNER VORSTANDSMITGLIEDER
Der Präsident, in seiner Vertretung der Vizepräsident, vertreten den Verband nach
innen und außen.
Der Schriftführer hat den Präsidenten bei der Führung der Verbandsgeschäfte zu
unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Mitgliederversammlung, des
Hauptausschusses und des Vorstandes.
Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich.
Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereines, insbesondere den
Verein verpflichtende Urkunden, sind vom Präsidenten und vom Schriftführer
gemeinsam zu unterfertigen. In finanziellen Belangen gilt folgendes: Die Mitglieder
des Präsidiums sind bei Ausgaben bis zu einer Höhe von 4000.- Euro (=öS 55041,20)
einzeln zeichnungsberechtigt. Darüber liegende Beträge sind von mindestens zwei
Mitgliedern des Präsidiums zu unterfertigen.
§ 13. LANDESVERBAND UND LANDESVORSITZENDER
Der Landesverband eines jeden Bundeslandes ist Glied des Verbandes. Die jeweils zu
einer Landesärztekammer gehörenden Mitglieder bilden einen Landesverband.
Der Landesverband nimmt in seinem Bereich die Verbandsaufgaben wahr, soweit sie
nicht anderen Verbandsorganen zustehen.
Die Landesversammlung wählt den Landesvorsitzenden.
Die Vorschrift über die Einberufung und die Beschlußfassung gelten im übrigen hier
sinngemäß.
Die Landesversammlung tritt nach Möglichkeit einmal jährlich zusammen, mindestens
aber alle zwei Jahre.
Der Landesvorsitzende vertritt den Landesverband gegenüber dem Präsidium und im
Hauptausschuß und führt die Beschlüsse der Landesversammlung aus.
Im Falle seiner Verhinderung kann der Landesvorsitzende einen schriftlich
bevollmächtigten Vertreter in die Versammlungen des Hauptausschusses entsenden.
§ 14. SACHAUSSCHÜSSE
Das Präsidium kann zur Bearbeitung und Vorbereitung bestimmter Sachfragen
Sachbearbeiter beauftragen oder Sachausschüsse bilden und jederzeit abberufen bzw.
auflösen.
Die Mitglieder eines Ausschusses wählen einen Vorsitzenden, der die Arbeit des
Ausschusses leitet.
Der Vorsitzende kann in Einzelfällen, insbesondere zur Beratung von bestimmten
Sachgebieten Nichtmitglieder zu den Sitzungen einladen.
Über Sitzungen ist ein Ergebnisprotokoll aufzunehmen, das der Tagungsleiter und ein
weiteres Mitglied zu unterzeichnen haben. Eine Abschrift der Niederschrift ist dem
Präsidenten des Verbandes zuzuleiten.
§ 15. DAS SCHIEDSGERICHT
In allen aus dem Verbandsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das
Schiedsgericht.
Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Verbandsmitgliedern zusammen.
Sie werden von der Mitgliederversammlung aus dem Kreis der ordentlichen
Mitglieder des Verbandes gewählt. Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu
bestellen. Ist ein Mitglied des Schiedsgerichtes selbst Streitpartei, so hat an seine
Stelle ein am Streitfall unbeteiligtes Ersatzmitglied zu treten. Die Mitglieder des
Schiedsgerichtes dürfen nicht Mitglied des Präsidiums und des Hauptausschusses sein.
Das Schiedsgericht bestimmt seine Verfahrensordnung selbst. Seine Entscheidungen,
die mit einfacher Stimmenmehrheit erfolgen, sind vereinsintern endgültig.
§ 16. RECHNUNGSPRÜFUNG
Buchführung und Kasse des Verbandes müssen mindestens einmal im Geschäftsjahr
überprüft werden.
Die Prüfung erfolgt durch zwei Rechnungsprüfer, die dem Hauptausschuß und der
Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten haben. Rechnungsprüfer dürfen kein Amt
im Verband bekleiden. Sie bestimmen Zeit, Ort und Verfahren der Prüfung selbst.
§ 17. AUFLÖSUNG DES VEREINS
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit
Zweidrittelmehrheit erfolgen, die mit Zustimmung des Hauptausschusses vom
Präsidium einberufen ist. In der Ladung ist ausdrücklich auf die beabsichtigte
Auflösung hinzuweisen.
Die Liquidation erfolgt durch den Präsidenten und den Vizepräsidenten, sofern die
Mitgliederversammlung nicht andere Personen hierzu bestimmt.
Nach beendeter Liquidation fällt das Restvermögen im Sinne der BAO und des
Vereinsgesetzes in Zusammenarbeit mit dem Finanzamt der Österreichischen
Gesellschaft für Urologie zu.
§ 18. RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER
Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen
und die Einrichtungen des Vereines zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der
Mitgliederversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den
ordentlichen Mitgliedern zu.
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern
und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Abbruch
erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane
zu beachten. Die Mitglieder sind zur pünktlichen Bezahlung der Mitgliedsbeiträge in
der vom Hauptausschuß jährlich beschlossenen Höhe verpflichtet.
Salzburg, im März 1986, geändert durch die Mitgliedersammlung vom 12.12.2003
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